Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Institut für Franz-Kett-Pädagogik GSEB e.V.“, im folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er bezweckt die Bewahrung und Weiterentwicklung, Förderung und Stärkung der ganzheitlich sinnorientierten Pädagogik nach Franz Kett. Diese basiert auf einem biblisch christlichen Menschen- und Gottesbild.
    Es ist ein Weg des ganzheitlichen Lehrens und Lernens für alle Altersstufen. Grundlegend ist die Beziehung zu sich selbst, zum Mitmenschen, zur Schöpfung und zu Gott.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und die Art der Aufbringung der Mittel:

Ideelle Mittel

  • Aus- und Fortbildung, Vernetzung und Begleitung von MultiplikatorInnen,
  • Kommunikationsforum für Mitglieder und InteressentInnen,
  • Herausgabe von Publikationen,
  • Zusammenarbeit mit der katholischen Kirche und anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften,
  • Zusammenarbeit mit Institutionen, die sich der Bildung und Erziehung widmen,
  • Veranstaltungen, Vorträge, Kurse, Tagungen, Gottesdienste für Mitglieder und InteressentInnen.

Materielle Mittel

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch

  • Beiträge,
  • Spenden,
  • sonstige Zuwendungen und
  • Zuschüsse

eingesetzt werden. Dazu zählen auch Erträgnisse aus den vom Verein durchgeführten und organisierten satzungsgemäßen Veranstaltungen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Voraussetzung dafür ist die Identifikation mit den Ausführungen des § 2 und die Teilnahme an Aus- und/ oder Fortbildungsveranstaltungen.
  2. Unterstützende Mitglieder fördern den Verein vor allem durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die sich zum Zweck  des Vereins bekennen und an der Vereinsarbeit beteiligen.
  2. Unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen werden,  die den Verein durch Mitgliedsbeiträge oder Unterstützungsbeiträge fördern.

Über die endgültige Aufnahme von aktiven und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme.

Alle Mitglieder sind aufgerufen, den Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit –  zu unterstützen.

Die aktiven und unterstützenden Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, aber auch sonst, keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt. Unterstützende Mitglieder wählen die Höhe ihres Unterstützungsbeitrags frei.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung oder durch Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich und zum Ende des Geschäftsjahres.

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn trotz Mahnung die Zahlung des Mitgliedsbeitrags nicht erfolgt.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederver-sammlungen sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder  teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und alle Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen dann beschlussfähig ist.
  5. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/ des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/ der Vorsitzende, in Verhinderung ihr/ sein Stellvertreter, ihre/ seine Stellvertreterin.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und deren Entlastung
  3. Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  6. Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Vorstand
  7. Beschließung des Haushaltes

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:
  • dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der 1. Schriftführer/in, dem/der 2. Schriftführer/in
  • dem/der 1. Kassenwart/in, dem/ der 2. Kassenwart/in.

Die Bestellung zum Vorstand setzt das Einverständnis des/der Gewählten voraus.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern, auf jeden Fall von einem/einer Vorsitzenden vertreten.

Es können Beiräte mit spezifischen Aufgaben (z.B. theologische/r Berater/in, Homepage, Zertifizierungsausschuss, Verlagswesen) als beratende Mitglieder vom Vorstand für eine Mitarbeit hinzu gebeten werden. Diese werden in der folgenden MV bestätigt.

  1. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
  2. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied nachzuberufen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden bzw. den StellvertreterInnen schriftlich oder mündlich einberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Außer durch Tod und/ oder Ablauf der Amtsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Berufung eines/einer Nachfolger/in wirksam.
  8. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder geschieht nur ehrenamtlich. Für Tätigkeiten, die dem Institut zugute kommen, besteht die Möglichkeit der Ausbezahlung einer Ehrenamtspauschale.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat die Aufgaben:

  1. Leitung und Geschäftsführung des Vereins
  2. Vertretung nach außen
  3. Erstellen des Vereinshaushaltes, sowie Abfassen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
  5. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens
  7. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
  8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
  9. Abschluss und Kündigung von Verträgen jeglicher Art
  10. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  11. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Falls es die zunehmende Größe des Vereins und seiner Aufgaben erfordert, kann eine Geschäftsstelle eingerichtet und ein Geschäftsführer angestellt werden oder einzelne Aufgabenbereiche gegen ein angemessenes Entgelt -angelehnt an die Tarife des öffentlichen Dienstes- auch an Vorstandsmitglieder vergeben werden.
  12. Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz-, oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.

§ 13 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen.
  3. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der/ die SchriftführerIn hat den Vorsitzenden/ die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle.
  5. Der/die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Führung der Finanzen des Vereins verantwortlich.
  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/ der Vorsitzenden, des/der Schriftführer/in und des/der Kassenwart/in ihre Stellvertreter/innen.

§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die
    Amtsdauer des Vorstandes gewählt.
  2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu sind drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist –  über die Liquidation dieses Vermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/ eine LiquidatorIn zu berufen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Franz-Kett-Verlag GSEB, der es für die Arbeit des Verlags zu verwenden hat.

§ 16 Zeichnungsberechtigung

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/ der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem/der Vorsitzenden und vom/von der Kassenwart/in gemeinsam zu fertigen.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/ der Schriftführerin und vom/von der Kassenwart/in ihre Stellvertreter/innen. Schriftstücke von alltäglicher Bedeutung können von einem Vorstandsmitglied allein gezeichnet werden.

Geändert am 18. Januar 2019

Kerstin Lermer
1. Vorsitzende Institut für Franz-Kett-Pädagogik GSEB e.V.